Alle Infos zur Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung!

Warum ist eine nationale Regelung zu Elektrokleinstfahrzeugen erforderlich?

Auf europäischer Ebene gilt seit Januar 2016 die neue Typgenehmigungsverordnung (EU) Nr. 168/2013 für 2-, 3- oder 4-rädrige Fahrzeuge. Diese schließt selbstbalancierende Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus.

In Deutschland konnten bisher nur bestimmte selbstbalancierende Mobilitätshilfen – z. B. sogenannte „Segways“ – über die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Daher hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erarbeitet, um Elektrokleinstfahrzeugen typunabhängig die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen.

Was sind die Eckpunkte der neuen Regelung?

Es werden Elektrokleinstfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

  • Lenk- oder Haltestange,
  • 6 km/h bis max. 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen),
  • verkehrssicherheitsrechtliche Mindestanforderungen (u.a. im Bereich der Brems- und Lichtsysteme, der Fahrdynamik und elektrischen Sicherheit).

Wo darf ich mit Elektrokleinstfahrzeugen fahren?

Sofern ein baulich angelegter Radweg oder ein Radfahrstreifen vorhanden ist, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Radverkehrsanlage für Rad Fahrende benutzungspflichtig ist oder nicht. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit Elektrokleinstfahrzeugen auch die Fahrbahn genutzt werden. Insofern unterscheiden sich hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge.

Brauche ich einen Führerschein?

Nein. Eine Führerscheinpflicht bzw. Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung ist nicht vorgesehen.

Wie alt muss ich sein?

Elektrokleinstfahrzeuge können ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.

Muss ich mein Elektrokleinstfahrzeug versichern?

Ja. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Wegen der kleinen Ausmaße und der Besonderheiten in der baulichen Ausführung ist für diese Fahrzeuge die Einführung einer kleinen Versicherungsplakette zum Aufkleben vorgesehen.

Was ist der Unterschied zwischen den Elektrokleinstfahrzeugen und den Pedelecs und S-Pedelecs bzw. Leichtmofas?

Beim Pedelec handelt es sich um ein Fahrzeug mit einem Elektro-Hilfsantrieb, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert. Das heißt, sobald eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht wird oder der Fahrende mit dem Treten aufhört, wird der Hilfsantrieb automatisch unterbrochen. Das Unterscheidungsmerkmal eines Pedelecs ist somit, dass der elektrische Motor zusätzlich zur Muskelkraft und nur unterstützend wirkt. Solche Fahrzeuge sind verkehrsrechtlich den Fahrrädern gleichgestellt.

Bei sogenannten S-Pedelecs handelt es sich um Kraftfahrzeuge mit Elektro-Hilfsantrieb, die bei kombiniertem Einsatz von Muskel- und Motorkraft eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen und werden daher als Kleinkraftrad eingestuft. Es gilt Helm-, Führerschein-, Versicherungs- und Straßenbenutzungspflicht.

Der Begriff „E-Bike“ ist keine eigenständige rechtliche Fahrzeugkategorie, sondern wird umgangssprachlich je nach Anwendungsfall sowohl für Pedelecs als auch für S-Pedelecs verwendet.

Elektrokleinstfahrzeuge sind in diesem Sinne eine neue Klasse von Fahrzeugen, da sie ausschließlich durch den elektrischen Motor angetrieben werden.

In welchem Verfahren und wann wird die Regelung zu Elektrokleinstfahrzeugen beschlossen?

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien den Entwurf einer „Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung“ ausgearbeitet. Das Verordnungsvorhaben wurde am 26.02.2019 gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert. Der Bundesrat hat am 17.05.2019 der „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ mit Maßgaben zugestimmt. Das Bundeskabinett hat der Verordnung und den dazu beschlossenen Maßgaben des Bundesrates am 22.05.2019 zugestimmt. Im nächsten Schritt wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt voraussichtlich im Juni 2019 in Kraft.

Wie verhält es sich mit Elektrokleinstfahrzeugen, die schneller als 20 km/h fahren können?

Die Zulassung solcher Fahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr ist derzeit nicht vorgesehen.

Welche Regelungen gelten für Elektrokleinstfahrzeuge im EU-Ausland?

Da es keinen einheitlichen europäischen Rahmen gibt, variieren die Anforderungen an Elektrokleinstfahrzeuge zwischen verschiedenen EU-Ländern. Einzelne Länder haben die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht geregelt oder auch gänzlich ausgeschlossen. In der Mehrzahl der Länder gibt es jedoch Regelungen hierzu. Meist ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektrokleinstfahrzeuge auf 20 bis 25 km/h vorgesehen. Auch in Bezug auf zulässige Verkehrsflächen gibt es unterschiedliche Lösungsansätze.

Was gilt für bisher zugelassene Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. Segways)?

Die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) soll durch die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung abgelöst werden. Die danach erteilten Genehmigungen behalten jedoch ihre Gültigkeit. Ab Inkrafttreten der neuen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden die darin enthaltenen Regelungen auch für die bereits zugelassenen Fahrzeuge angewendet.

Können Fahrzeuge, die bereits zum Kauf angeboten werden, aber nicht die Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung erfüllen, nachgerüstet werden?

Ja.

Nach Inkrafttreten der Verordnung können die Hersteller für Fahrzeuge, die die Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erfüllen, beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beantragen.

Bereits in den Handel gebrachte Fahrzeuge, die der Verordnung nicht entsprechen, können durch den Hersteller nachgerüstet werden, damit diese den Anforderungen der neuen Verordnung entsprechen.

Fahrzeuge, die der Verordnung entsprechen, aber nicht vom Hersteller mit einer nachträglichen Allgemeinen Betriebserlaubnis versehen werden, können auch vom jeweiligen Besitzer über eine Einzelbetriebserlaubnis in den Verkehr gebracht werden, sofern die entsprechenden technischen Anforderungen erfüllt werden.

Können Elektrokleinstfahrzeuge im ÖPNV mitgenommen werden?

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur befürwortet die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), kann dazu allerdings nicht verpflichten. Über die Beförderungsbedingungen entscheidet das jeweilige Verkehrsunternehmen.

Grundsätzlich richtet sich die Mitnahme im ÖPNV nach den Vorschriften zur Beförderung von Sachen. Details können § 11 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) bzw. ggf. den Besonderen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens entnommen werden. Auch hinsichtlich der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen können Regelungen zur Mitnahme ggf. den jeweiligen Beförderungsbedingungen des Unternehmens entnommen werden.

Sind die anderen Verkehrsteilnehmer sicher?

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist eine ausgewogene Lösung zwischen der Einführung neuer Mobilitätsformen einerseits und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit andererseits. Dies betrifft alle Verkehrsteilnehmer. Zusätzlich wird die Umsetzung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert.

Dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit ausgeschaltetem Motor auf dem Gehweg genutzt werden?

Nein, auch wenn der Motor ausgeschaltet wird, darf nur auf den vorgesehenen Verkehrsflächen gefahren werden. Es nicht möglich, während des Betriebs eines Fahrzeugs die Fahrzeugart zu wechseln, beispielsweise durch das Ausschalten des Motors.

Quelle: BMVI

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